Gemeinde Niedergesteln
Kirchgasse 6
CH-3942 Niedergesteln
Mail
Tel.: 027 934 19 12
Fax: 027 934 29 06
Jugend "Castellione" Niedergesteln
Allgemeine Infos
Präses:
H.H. Prior James Kachapilly
Vereinsvorstand:
Präsident:
Bregy Roberto
Wannutrogstrasse 11
3942 Niedergesteln
079 281 79 30
Vizepräsident:
Holzer Leon
Obergeschstrasse14
3942 Niedergesteln
077 414 90 87
Kassier:
Fala Flavio
Bahnhofstrasse 55
3942 Raron
076 435 86 58
Aktuarin:
Rungger Annalena
Grossimattuwäg 6
3942 Niedergesteln
079 539 21 14
Revisor:
Lochmatter Nicola
Ejiuwäg 9
3942 Niedergesteln
079 813 31 00
Revisorin:
Kalbermatter Katharina
Wannutrogstrasse 13
3942 Niedergesteln
Projektleier:
Imboden Nils
Moosstrasse 17
3942 Niedergesteln
077 423 72 53
Materialabwart::
Macedo Ana
Hofstrasse 19
3942 Niedergesteln
079 819 31 08
Statuten
I. Name und Zweck
Art. 2 Der Verein bezweckt:
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
Art. 4 Als Aktivmitglied wird jeder aufgenommen der das fünfzehnte Altersjahr erreicht hat, oder die dritte Orientierungsschule besucht (ab Sommer).
Art. 5
Ueber den Eintritt in den Verein entscheidet die Generalversammlung.
IV. Beurlaubung
Der Vorstand ist ermächtigt, Aktivmitglieder für eine gewisse Zeit zu beurlauben. Während der Beurlaubungszeit muss der Jahresbeitrag ebenfalls bezahlt werden.
V. Austritt
Austritte sind dem Vorstand zu melden.
Art. 9 Die Entlassung erfolgt, nachdem alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind.
VI. Ausschluss
Wer dem Verein durch unehrenhaftes Benehmen Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
Art. 11 Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung.
VII. Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet, die Statuten zu beachten und die Ehre des Vereins jederzeit zu respektieren.
Art. 13 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von Fr. 20.—zu entrichten. Dieser wird jeweils am Anfang des Jahres eingezogen.
VIII. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
GENERALVERSAMMLUNG
Art. 15 Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins Sie entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
Art. 17 Ausserordenliche Generalversammlungen können einberufen werden, sofern der Vorstand es als nötig erachtet oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
Art. 18 In der Regel behandelt die Generalversammlung folgende Geschäfte:
Der Vorstand besteht aus:
Art. 20 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt.
Art. 21 Dem Vorstand obliegen namentlich:
Art. 22 Der Präsident überwacht das Vereinsleben und vertritt den Verein nach aussen. Er lädt zu Vorstandssitzungen und Versammlungen ein und führt jeweils den Vorsitz. Er unterzeichnet gemeinsam mit dem Aktuar und Kassier alle wichtigen Schriftstücke und sorgt für pünktliche Erledigung der Vereinsgeschäfte.
Art. 23 Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt diesen in seiner Arbeit und übernimmt bei Abwesenheit die Leitung des Vereines.
Art. 24 Der Kassier besorgt das Finanzwesen des Vereins und ist für die ihm anvertrauten Gelder persönlich haftbar. Er erstellt auf die Generalversammlung hin die Jahresversammlung, die er rechtzeitig samt allen erforderlichen Belegen den Revisoren zur Kontrolle vorlegt. Der Aktuar führt das Protokollbuch und besorgt, in Verbindung mit den Präsidenten, die zu erledigenden Korrespondenzen.
Art. 26 Der Materialverwalter ist verantwortlich für das Vereinsmaterial. Er führt jährlich ein Inventar durch.
Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Generalversammlung gewählt werden. Sie prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen entsprechenden Antrag.
Die Leiter sind J+S qualifizierte Leute. Sie leiten und haben die Verantwortung über J+S Veranstaltungen (Lager).
Die Auflösung des Vereines kann nur unter Zustimmung von ¾ der effektiven Aktivmitglieder erfolgen.
Art. 30 Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird nach Deckung sämtlicher Unkosten einer wohltätigen Stiftung oder Organisation zugeführt.
Eine Revision der vorliegenden Statuten kann nur an einer GV erfolgen und erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 32 Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) über den Verein. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 3. Dezember 1993 in der Burgerstube in Niedergesteln angenommen.
Der Präsident
Der Gründungs - Präsident
Das Komitee: |